Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1977

Geschäftszahl

0871/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.