Verwaltungsgerichtshof
15.03.1977
0871/76
GRS wie 1204/75 E 4. Mai 1976 RS 1
Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen nicht den Bestimmungen des Glückspielmonopols, sondern des Wiener Veranstaltungsgesetzes, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz S 2,- nicht überstiegt (Hinweis E VfGH 17.6.1975 B22/1975).