Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1977

Geschäftszahl

0871/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/75 E 4. Mai 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen nicht den Bestimmungen des Glückspielmonopols, sondern des Wiener Veranstaltungsgesetzes, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz S 2,- nicht überstiegt (Hinweis E VfGH 17.6.1975 B22/1975).