Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Geschäftszahl

0835/76

Rechtssatz

Die Errichtung und der Betrieb von Schießstätten, ohne daß auf diesen Baulichkeiten errichtet werden sollen, die der baubehördliche Bewilligung bedürfen, fallen unter den Kompetenztatbestand Schießwesen, allenfalls subisdiär unter den der allgemeinen Sicherheitspolizei.