Verwaltungsgerichtshof
27.10.1977
0809/76
Ausführungen dahingehend, daß das Maximum der Aufnahme des Alkohols im Blut bei durchschnittlicher Magenfüllung nach 60 bis 90 Minuten erreicht wird. (Hinweis auf Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht2, Seite 26 Abs2, Hinweis auf auf E vom 6.6.1963, Zl. 1543/62)