Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1977

Geschäftszahl

0807/76

Rechtssatz

Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe und des Verfahrenskostenbeitrages ist allein an die Rechtskraft des Bescheides und nicht an den Ablauf einer Leistungsfrist geknüpft. Es ist daher weder im Spruch des Straferkenntnisses für den Strafbetrag und den Verfahrenskostenbeitrag noch in der Strafverfügung für die verhängte Strafe eine derartige Frist zu setzen, mag eine solche Leistungsfrist in den für derartige Bescheide bestimmten Formularen der Verwaltungsformularverordnung 1951 tatsächlich auf vorgeschlagen sein.