Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1977

Geschäftszahl

0701/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0330/74 E 9. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der

Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde

verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.