Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1977

Geschäftszahl

0701/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1342/76 E 23. November 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Benützung einer Waffe, mit der zur Nachtzeit ungebührlich Lärm erregt wird, ist jedenfalls als mißbräuchlich anzusehen.