Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Geschäftszahl

0635/76

Rechtssatz

Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.