Verwaltungsgerichtshof
15.11.1976
0635/76
Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.