Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1977

Geschäftszahl

0617/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0894/63 E 25. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit.