Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

0606/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1766/65 E 29. Jänner 1966 RS 9

Stammrechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift.