Verwaltungsgerichtshof
09.04.1976
0570/76
Vorgeschichte:
0636/71 E 14.09.1971;
Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus Paragraph 68, Absatz 4, Litera a und Paragraph 68, Absatz 5, AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000570.X03