Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1976

Geschäftszahl

0570/76

Beachte

Vorgeschichte:

0636/71 E 14.09.1971;

Rechtssatz

Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus Paragraph 68, Absatz 4, Litera a und Paragraph 68, Absatz 5, AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000570.X03