Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1976

Geschäftszahl

0570/76

Beachte

Vorgeschichte:

0636/71 E 14.09.1971;

Rechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000570.X02