Verwaltungsgerichtshof
26.11.1980
0541/76
Die Notstandshilfe ist, weil es sich bei ihrem nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gegebenen materiellen Inhalt nicht um einen "einmaligen Vermögenszufluß" handelt, Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,