Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1980

Geschäftszahl

0541/76

Rechtssatz

Die Notstandshilfe ist, weil es sich bei ihrem nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gegebenen materiellen Inhalt nicht um einen "einmaligen Vermögenszufluß" handelt, Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,