Verwaltungsgerichtshof
21.04.1977
0525/76
Die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien ist in der DO 1966 nicht an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe geknüpft, ihre Vornahme liegt daher im Rahmen der zeitlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Dienstbehörde.