Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1977

Geschäftszahl

0525/76

Rechtssatz

Die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien ist in der DO 1966 nicht an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe geknüpft, ihre Vornahme liegt daher im Rahmen der zeitlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Dienstbehörde.