Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1977

Geschäftszahl

0445/76

Rechtssatz

Das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Durch die Zusatztafel "Zufahrt gestattet" erfährt allerdings dieses Verbot insoferne eine Einschränkung, daß die Zufahrt gestattet wird, und zwar die Zufahrt schlechthin ohne jede Beschränkung, somit auch zum Zwecke des Parkens. Ist kein Parkplatz frei und hat die Weiterfahrt über den Geltungsbereich des Verbotes hinaus darin ihre Ursache, ist eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung ausgeschlossen, weil in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Weiterfahrt bleibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000445.X01