Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1976

Geschäftszahl

0395/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2210/65 E 2. Mai 1966 VwSlg 6917 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Der Kraftfahrzeuglenker, der nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall, Alkohol trinkt und auf diese Weise eine Feststellung seiner allf Alkoholbeeinträchtigung vor dem Zeitpunkte des Unfalls erschwert, begeht die Übertretung der Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO.