Verwaltungsgerichtshof
13.12.1976
0395/76
GRS wie 0627/65 E 9. Mai 1966 RS 2
Die Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 hat auch die Person des beteiligten Fahrzeuges selbst zu erfassen, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet.