Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1977

Geschäftszahl

0351/76

Rechtssatz

Kann sich die Disziplinarbehörde nach der Aktenlage ein ausreichendes Bild über den beschuldigten Beamten machen, so ist sie nicht verhalten, dessen persönliches Erscheinen bei der Disziplinarverhandlung anzuordnen.