Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1977

Geschäftszahl

0351/76

Rechtssatz

Schwierigkeiten im Dienst berechtigen noch nicht dazu, die Dienstleistung zu verweigern. Ein sehbehinderter Beamter hat sich aktiv unter Offenlegung seines Sehvermögens um eine für ihn geeignete Tätigkeit zu bemühen.