Verwaltungsgerichtshof
25.02.1977
0351/76
Schwierigkeiten im Dienst berechtigen noch nicht dazu, die Dienstleistung zu verweigern. Ein sehbehinderter Beamter hat sich aktiv unter Offenlegung seines Sehvermögens um eine für ihn geeignete Tätigkeit zu bemühen.