Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1976

Geschäftszahl

0333/76

Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.