Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1976

Geschäftszahl

0319/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0333/76 E 25. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.