Verwaltungsgerichtshof
08.11.1976
0313/76
Die Bestimmungen Gesetz über die Agrargemeinschaften - AgrGG 1971, LGBl f. Stmk. Nr. 169 aus 1971, zeigen auf, daß nur das Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft und nicht eine wie immer geartete Anwartschaft darauf die Rechtsstellung einer Partei begründen vermag. Solange Erwerbsgeschäft nicht in den öffentlichen Büchern eingetragen wurde, gewährt der auf den Erwerb des dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel (Anwartschaft). (Hinweis auf E des OGH vom 28.10.1908, Judikat Nr. 186)