Verwaltungsgerichtshof
08.11.1976
0313/76
Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwH gegebenenfalls zu prüfen, ob der von der belangten Behörde im fortgesetzten erlassene verfahrensrechtliche Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 an die Behörde erteilten Auftrag entspricht.