Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0307/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0981/50 E 5. März 1951 VwSlg 1978 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.