Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1977

Geschäftszahl

0228/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist gegenüber der des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .

Beachte

Hier: Da gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG das schriftliche Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen ist, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge des Überganges der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde nicht darauf an, an wen das schriftliche Verlangen gerichtet, sondern nur darauf, daß es bei der richtigen Stelle eingebracht worden ist.