Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

0227/76

Rechtssatz

Das Parkverbot des Paragraph 24, Absatz 3, Litera h, StVO dient nicht nur dem Schutze der Interessen des Tankstellenunternehmers, sondern soll darüber hinaus auch den Kunden der Tankstellen eine ungehinderte Zu- und Abfahrt sichern. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist das Parken von Tankstellen generell verboten. (hier: die Fläche, auf der der Bfr geparkt hatte, wurde als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen, weil an Ort und Stelle keinerlei Aufschriften oder Schranken angebracht waren, welche die allgemeine Benützung dieser Grundfläche eingeschränkt oder verboten hätte und weil diese Fläche der ganzen baulichen Anlage nach offenbar nicht nur den Kunden der Tankstelle, sondern auch anderen Personen zur Verfügung stand. Insbesondere konnte diese Fläche auch von den Kunden eines Elektrofachgeschäftes, vor allem zu Fuß, aber auch mit Fahrzeugen benützt werden.)