Verwaltungsgerichtshof
10.03.1977
0227/76
Die Zu- und Abfahrten zu Tankstellen einschließlich der zum Zwecke des Tankens und der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der Tankstellen (wie z. B. Ölwechsel, Batteriepflege, etc.) sind - dies ergibt sich schon aus der Natur der Sache - jedenfalls für den Fahrzeugverkehr bestimmt und damit Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,