Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

0227/76

Rechtssatz

Die Zu- und Abfahrten zu Tankstellen einschließlich der zum Zwecke des Tankens und der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der Tankstellen (wie z. B. Ölwechsel, Batteriepflege, etc.) sind - dies ergibt sich schon aus der Natur der Sache - jedenfalls für den Fahrzeugverkehr bestimmt und damit Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,