Verwaltungsgerichtshof
10.03.1977
0227/76
Die Frage, ob Zu- und Abfahrten zu Tankstellen einschließlich der vor den Zapfsäulen befindlichen Flächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, kann nicht generell beantwortet werden; sie läßt sich vielmehr nur im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen beurteilen.