Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

0227/76

Rechtssatz

Die Frage, ob Zu- und Abfahrten zu Tankstellen einschließlich der vor den Zapfsäulen befindlichen Flächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, kann nicht generell beantwortet werden; sie läßt sich vielmehr nur im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen beurteilen.