Verwaltungsgerichtshof
10.03.1977
0227/76
GRS wie 1921/71 E 11. Jänner 1973 VwSlg 8340 A/1973 RS 1
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andrerseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen und Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.