Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

0227/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0007/65 E 24. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handelt, ist nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).