Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1977

Geschäftszahl

0215/76

Rechtssatz

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welche eindeutig zum Zwecke der Strafverfolgung des Bfrs erfolgte, stellt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt wird, eine diese unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar.