Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1977

Geschäftszahl

0188/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)