Verwaltungsgerichtshof
18.04.1977
0188/76
GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1
Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)