Verwaltungsgerichtshof
17.12.1976
0177/76
GRS wie 1256/57 E 16. Dezember 1959 VwSlg 5142 A/1959 RS 4
Da eine authentische Interpretation nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers, die sich als Gesetz darstellen, und auch als solches kundgemacht werden muss, vorgenommen werden kann, ist die Begründung in einer Regierungsvorlage nicht als solche Interpretation anzusehen.