Verwaltungsgerichtshof
17.12.1976
0177/76
Der Gesetzgeber ist durch die Bundesverfassung nicht ermächtigt, ein formelles Gesetz zu erlasen, dessen Inhalt ein anderes Gesetz lediglich interpretiert. Dies würde der dem Gesetzgeber durch die Bundesverfassung zugedachten Funktion widersprechen und einen Eingriff in die Aufgaben der Verwaltung und Gerichtsbarkeit darstellen.