Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1976

Geschäftszahl

0177/76

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch die Bundesverfassung nicht ermächtigt, ein formelles Gesetz zu erlasen, dessen Inhalt ein anderes Gesetz lediglich interpretiert. Dies würde der dem Gesetzgeber durch die Bundesverfassung zugedachten Funktion widersprechen und einen Eingriff in die Aufgaben der Verwaltung und Gerichtsbarkeit darstellen.