Die Auffassung, dass § 8 ABGB eine Ermächtigung des Gesetzgebers enthält oder voraussetzt, die durch das B-VG unberührt geblieben wäre, ist unrichtig.Die Auffassung, dass Paragraph 8, ABGB eine Ermächtigung des Gesetzgebers enthält oder voraussetzt, die durch das B-VG unberührt geblieben wäre, ist unrichtig.