Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1976

Geschäftszahl

0155/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1250/70 E 22. Oktober 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Weicht die Bezeichnung der entscheidenden Behörde im Kopf und in der Unterfertigungsklausel voneinander ab, so ist der Bescheid jener Behörde zuzurechnen, in deren Namen er unterfertigt worden ist (Hinweis E 19.12.1966, 1472/66 und E 24.2.1969, 1604/67).