Verwaltungsgerichtshof
30.06.1976
2306/75
Die Erklärung einer Partei in einer bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift, sie habe den (bisherigen) Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen und daß sie "nunmehr selbst das Verwaltungsstrafverfahren weiterführe", bedeutet daß das Vollmachtsverhältnis gekündigt ist, und daher Zustellungen nicht mehr an den Vertreter erfolgen dürfen.