Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1976

Geschäftszahl

2306/75

Rechtssatz

Die Erklärung einer Partei in einer bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift, sie habe den (bisherigen) Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen und daß sie "nunmehr selbst das Verwaltungsstrafverfahren weiterführe", bedeutet daß das Vollmachtsverhältnis gekündigt ist, und daher Zustellungen nicht mehr an den Vertreter erfolgen dürfen.