Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1978

Geschäftszahl

2297/75

Rechtssatz

Die unechten Steuerbefreiungen des Paragraph 6, Ziffer 7, - Ziffer 15, UStG 1972 (im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1972) gelten mangels eines diesbezüglichen Anhaltspunktes im Gesetz keineswegs nur für jene Fälle, in denen Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger erbracht werden, sondern auch für jede Zwischenstufe innerhalb der Unternehmerkette.