Verwaltungsgerichtshof
24.03.1977
2285/75
GRS wie 1543/62 E 6. Juni 1963 RS 1
(Ausführungen dahingehend, daß der Bfr hätte wissen müssen, daß die seinen bisherigen Alkoholkonsum nachfolgenden - einem Sturztrunk gleichkommenden - Schlucke von ca. 1/8 l Weinbrand schon vor dem Zielpunkt bzw. bereits einer nach der Abfahrt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" des Paragraph 5, Absatz eins, StVO hervorrufen werden.)
Ausführungen dahingehend, daß nach den wissenschaftlichen Erfahrungen bei leerem Magen bereits nach 20 bis 30 Minuten der höchste Blutalkoholspiegel auftritt vergleiche Dr K Jarosch, O Müller, Blutalkohol, Strafrecht, Wien 1958, S 14f).