Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
2247/75
Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die österreichische Rechtsordnung an einen bestimmten im Ausland konkretisierten Tatbestand - hier: die unselbständige Erwerbstätigkeit einer österreichischen Staatsbürgerin in der Bundesrepublik Deutschland mit der dadurch eingetretenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung der Angestellten nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland - nicht die gleichen Rechtswirkungen - hier handelt es sich um die Ausnehmung von der Versicherungspflicht gem Paragraph 3, Ziffer 5, B-KVG und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, B-PVG - knüpft wie an einen gleichartigen im Gebiet der Republik Österreich konkretisierten Tatbestand - das wäre eine unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Gebiet mit der darauf gegründeten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bzw Pensionsversicherung auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Republik Österreich (Hinweis E VfGH Slg 2930, 2957, 3104, 4036 und 5356).