Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1976

Geschäftszahl

2241/75

Rechtssatz

Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.