Verwaltungsgerichtshof
28.10.1976
2241/75
Bei den Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 5, StVO handelt es sich um zwei selbständige Tatbestände, die unabhängig voneinander verwirklicht werden können und die auch hinsichtlich ihrer Strafbarkeit unabhängig voneinander zu beurteilen sind, auch wenn gemäß Paragraph 100, Absatz 2, StVO die Strafdrohungen einander ausschließen.