Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1976

Geschäftszahl

2227/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2124/62 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und es besteht demnach zwischen den Gutachten der einzelnen von der Behörde herangezogenen Sachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Der Wert eines Beweismittels ist vielmehr nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussagen und nach der Glaubwürdigkeit und Unglaubwürdigkeit der Angaben. Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten sind im Bescheid die Erwägungen anzuführen, warum ein Beweismittel dem anderen vorgezogen wurde. Es steht der Behörde gewiß frei, in solchen Fällen dem Gutachten des einen Sachverständigen einen größeren Beweiswert beizumessen, wenn sie die Umstände, die sie dazu veranlassen, in der im Rahmen der Begründung eines Bescheides näher anzuführenden Beweiswürdigung darlegt.