Verwaltungsgerichtshof
18.06.1976
2227/75
Der Naturschutzbeirat ist gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Wiener Naturschutzgesetzes nur dann zu hören, wenn sichernde Maßnahmen, welche schädliche Rückwirkungen verhindern sollen, angeordnet werden.