Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1976

Geschäftszahl

2227/75

Rechtssatz

Der Naturschutzbeirat ist gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Wiener Naturschutzgesetzes nur dann zu hören, wenn sichernde Maßnahmen, welche schädliche Rückwirkungen verhindern sollen, angeordnet werden.