Verwaltungsgerichtshof
09.09.1976
2162/75
Bei Bemessung der Dauer einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung ist der Behörde kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. Durch den Ausspruch einer bestimmten Zeitdauer ab Abgabe des Führerscheines ist der Zeitpunkt, ab welchem er auf Antrag wieder auszufolgen ist, hinreichend bestimmt; einer datumsmäßigen Fixierung des Ausfolgetages bedarf es nicht.