Verwaltungsgerichtshof
23.05.1977
2037/75
GRS wie 0049/73 E 5. Juli 1973 VwSlg 8443 A/1973 RS 1
Die Bestimmungen des KFG 1967 finden auch auf parkende Kraftfahrzeuge Anwendung. Daraus folgt, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers auch dann für gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen hat, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Daher hat ein parkendes KFZ ordnungsgemäß bereift zu sein (Ausnahme: Hinweis E 17.4.1967, 1589/66).