Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Geschäftszahl

2035/75

Rechtssatz

Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden. (Hinweis auf E vom 18.11.1971, Zl. 2027/70, ZVR 1973/3)