Verwaltungsgerichtshof
29.04.1977
2010/75
Der Gesetzgeber hat die Aufwandersatzpflicht der belangten Behörde für die Stempelgebühren, die der Bf im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hat, davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe in diesem Verfahren die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren bestand; daraus folgt, daß dem obsiegenden Bf alle jene Stempelgebühren zu ersetzen sind, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte, unabhängig davon, ob er diese Gebühren tatsächlich bereits entrichtet hat oder nicht.
Siehe jedoch:
86/18/0192 E 20. März 1987 RS 2;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1946/75 E 23. September 1976 VwSlg 9128 A/1976 RS 5; (RIS: abgv)