Verwaltungsgerichtshof
04.03.1976
1971/75
GRS wie 2276/74 E 6. Juni 1975 RS 1
(Hinweis auf E vom 15.4.1971, Zl. 1305/70)
Das Absorptionsprinzip gilt nur dann, wenn es sich um eine ausschließende Strafdrohung handelt oder aus dem offenbaren Sinn einer Strafbestimmung hervorgeht, daß eine Bestrafung nach dieser Strafbestimmung nur unter der Bedingung in Betracht kommt, daß die bestrafende andere Bestrafung nicht erfolgt. Die Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich.