Verwaltungsgerichtshof
23.09.1976
1946/75
Ein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren besteht nur insofern als diese gem. dem Gebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich entrichtet werden.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2010/75 B VS 29. April 1977 VwSlg 9312 A/1977 RS 1; (RIS: abwh)