Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1976

Geschäftszahl

1946/75

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren besteht nur insofern als diese gem. dem Gebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich entrichtet werden.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2010/75 B VS 29. April 1977 VwSlg 9312 A/1977 RS 1; (RIS: abwh)